Satzung Naturheilverein Baden

Der Naturheilverein Baden e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und im Vereinsregister Baden-Baden eingetragen unter der Nummer: 700 660

Steuernr. 06470-18248

UST-IdNR.: DE 28 678 40 46

Gläubiger Identifikationsnummer für Sepa Lastschriften: DE69 ZZZ00001360898

Hier herunterladen: Satzung.letzte Änderung 2018

 mit Unterschrift: Satzung Seite 2

  • 1 Name und Sitz des Vereins

 Der Verein führt den Namen „Naturheilverein Baden e.V.“ Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Baden-Baden eingetragen.

 

  1. b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. c) Bei Arbeitsleistungen, die weit über das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen, entscheidet der Vor­stand über eine gesonderte Vergütung.

 

  1. d) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

 

  • 2 Zweck und Ziel

 

  1. a) Der Verein will naturgemäße Lebens- und Heilweisen verbreiten und diesen wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kultur­ellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungs­kreisen Ansehen verschaffen.

 

  1. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein will der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und den beson­deren Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen in Einzelveranstaltungen und mit anderen dazu geeigneten Maßnahmen dienen.

 

  • 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

  1. a) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sind, werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. b) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder; sie sind jedoch von der Bei­tragspflicht befreit.

 

  1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt derzeit einmal jährlich 36 €.

Der Jahresbeitrag wird jeweils zum ersten des Folgemonats des Eintrittsdatums eingezogen. Familienangehörige zahlen 50 % des Beitrages.

Jedes Mitglied hat das Recht an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins kostenfrei oder zu ermäßigten Eintrittspreisen teilzunehmen. Außerdem werden jedem Mitglied die sonstigen Vergünstigungen des Vereins gewährt. Bei Austritt während des Geschäftsjahres findet keine Beitragsrückerstattung statt.

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Die Mitglieder verpflichten sich:

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und

den Beitrag rechtzeitig jährlich im voraus zu entrichten. Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Neumitglieder schul­den den Beitrag für das restliche Jahr anteilig.

 

  1. d) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Aus­schluss. Letzterer erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresen­de erfolgen. Die Kündigung muss 3 Monate vor Jahresende dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch an das Vereinsvermögen. Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, Familienmitgliedschaften haben eine Stimme.

 

  • 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat mit höchstens 6 Mitgliedern.

 

  • 6 Der Vorstand

 

  1. a) Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • einem Schatzmeister oder Sachwalter

 

  1. b) Der 1. und 2. Vorsitzende ist wechselseitig voll vertretungsbevollmächtigt.

 

  1. c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

  1. d) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand be­rechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.

 

  1. e) Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung, auf der mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, abgewählt werden.

 

  1. f) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse

bilden, die ihm zuarbeiten.

 

  1. g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mit­glieder anwesend sind, einschließlich des ersten oder stellvertre­tenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stim­men gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung.

 

  • 7 Mitgliederversammlung

 

  1. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

Außer­dem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das In­teresse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

  1. b) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.

 

  1. c) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist nur bei einstimmiger Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zulässig.

 

  1. e) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, ent­lastet den Schatzmeister und beschließt Änderungen der Satzung.

 

  1. f) Die Art der Abstimmung ist grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder schriftli­che Abstimmung verlangen.

 

  1. g) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. h) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind mindestens von einem Vorstandsmitglied und einem Vereinsmitglied aus der Mitglieder­versammlung zu unterschreiben.

 

  • 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung eines mildtätigen Zwecks im Sinne des § 53 AO.

 

 

 

Die Änderung der Satzung wurde am 9.5.2018  durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Vorsitzende:  Greta Hessel-Lübeck

 

Postanschrift des Vereins: Greta Hessel-Lübeck, Lichtentaler Allee 86, 76530 Baden-Baden

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